§ 182 StGBSexueller Mißbrauch von Jugendlichen
Besonderer Teil › Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
- 1.
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
- 2.
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- 1.
- sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
- 2.
- diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 182, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 182 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 182 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“
- § 174 StGB Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a StGB Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- § 174b StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- § 174c StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
- § 175 StGB (weggefallen)
- § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- § 176b StGB Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
- § 176c StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176d StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 176e StGB Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 179 StGB (weggefallen)
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