Strafgesetzbuch (StGB)

§ 12 StGBVerbrechen und Vergehen

Allgemeiner Teil › Erster Abschnitt: Das Strafgesetz › Zweiter Titel: Sprachgebrauch

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 12 StGB (amtliche Fassung)

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 12, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 12 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 12 Abs. 1 S. 1 StGB

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