§ 95b SGB 5Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Siebter Titel: Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.
(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 95b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 95b SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 95b Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Siebter Titel: Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung“
- § 95 SGB 5 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 95a SGB 5 Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
- § 95b SGB 5 Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
- § 95c SGB 5 Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
- § 95d SGB 5 Pflicht zur fachlichen Fortbildung
- § 95e SGB 5 Berufshaftpflichtversicherung
- § 96 SGB 5 Zulassungsausschüsse
- § 97 SGB 5 Berufungsausschüsse
- § 98 SGB 5 Zulassungsverordnungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.