§ 70 SGB 5Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 70, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 70 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 70 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze“
- § 69 SGB 5 Anwendungsbereich
- § 70 SGB 5 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
- § 71 SGB 5 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
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