§ 62a SGB 5
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Neunter Abschnitt: Zuzahlungen, Belastungsgrenze
(weggefallen)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 62a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 62a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 62a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Neunter Abschnitt: Zuzahlungen, Belastungsgrenze“
- § 61 SGB 5 Zuzahlungen
- § 62 SGB 5 Belastungsgrenze
- § 62a SGB 5
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