§ 59 SGB 5
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Siebter Abschnitt: Zahnersatz
(weggefallen)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 59, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 59 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 59 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Zahnersatz“
- § 55 SGB 5 Leistungsanspruch
- § 56 SGB 5 Festsetzung der Regelversorgungen
- § 57 SGB 5 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern
- § 58 SGB 5 Beitrag für Zahnersatz
- § 59 SGB 5
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