§ 429 SGB 5Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag
Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften
Anträge nach § 35a Absatz 1d Satz 1 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Benennungen von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Beschlüssen über die Nutzenbewertung, die vor dem 29. Juli 2026 in Kraft getreten sind, bleiben für die Zwecke der Abrechnung des Kombinationsabschlags nach § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Kraft. § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung ist auf alle Arzneimittel, die bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben worden sind, weiter anzuwenden.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 429, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 429 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 429 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften“
- § 403 SGB 5 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 404 SGB 5 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz
- § 405 SGB 5 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung
- § 406 SGB 5 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif
- § 407 SGB 5 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
- § 408 SGB 5 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
- § 409 SGB 5 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen
- § 410 SGB 5 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund
- § 411 SGB 5 Vergütung von Führungskräften der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
- § 412 SGB 5 (weggefallen)
- § 413 SGB 5 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- § 414 SGB 5 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
- § 415 SGB 5 (weggefallen)
- § 416 SGB 5 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung
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