Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 405 SGB 5Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung

Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 405 SGB 5 (amtliche Fassung)

Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig vor Durchführung des Jahresausgleichs nach § 18 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 405, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 405 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 405 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften“

  • § 403 SGB 5 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
  • § 404 SGB 5 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz
  • § 405 SGB 5 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung
  • § 406 SGB 5 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif
  • § 407 SGB 5 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1
  • § 408 SGB 5 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
  • § 409 SGB 5 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen
  • § 410 SGB 5 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund
  • § 411 SGB 5 Vergütung von Führungskräften der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 412 SGB 5 (weggefallen)
  • § 413 SGB 5 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
  • § 414 SGB 5 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen
  • § 415 SGB 5 (weggefallen)
  • § 416 SGB 5 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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