§ 401 SGB 5Leistungen
Vierzehntes Kapitel: Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.
(4) bis (11) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 401, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 401 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 401 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierzehntes Kapitel: Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands“
- § 400 SGB 5 Versicherter Personenkreis
- § 401 SGB 5 Leistungen
- § 402 SGB 5 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
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