§ 398 SGB 5Strafvorschriften
Dreizehntes Kapitel: Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 398, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 398 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 398 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dreizehntes Kapitel: Straf- und Bußgeldvorschriften“
- § 396 SGB 5 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 397 SGB 5 Bußgeldvorschriften
- § 398 SGB 5 Strafvorschriften
- § 399 SGB 5 Strafvorschriften
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