Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 391 SGB 5IT-Sicherheit in Krankenhäusern

Zwölftes Kapitel: Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 391 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und den Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind.

(2) Vorkehrungen nach Absatz 1 sind auch verpflichtende Maßnahmen zur Steigerung der Security-Awareness von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(3) Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des Krankenhauses oder dem Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen steht.

(4) Die Krankenhäuser können die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere erfüllen, indem sie einen branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 Absatz 8 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Krankenhäuser, soweit sie nicht ohnehin als Betreiber kritischer Anlagen gemäß den §§ 30, 31 und 39 des BSI-Gesetzes angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen haben.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 391, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 391 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 391 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zwölftes Kapitel: Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal“

  • § 384 SGB 5 Begriffsbestimmungen
  • § 385 SGB 5 Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung
  • § 386 SGB 5 Recht auf Interoperabilität
  • § 387 SGB 5 Konformitätsbewertung
  • § 388 SGB 5 Verbindlichkeitsmechanismen
  • § 389 SGB 5 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung
  • § 390 SGB 5 IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
  • § 391 SGB 5 IT-Sicherheit in Krankenhäusern
  • § 392 SGB 5 IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen
  • § 393 SGB 5 Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
  • § 394 SGB 5 (weggefallen)
  • § 395 SGB 5 Nationales Gesundheitsportal

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