Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 374 SGB 5Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Siebter Abschnitt: Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 374 SGB 5 (amtliche Fassung)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches stimmen sich bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. Betreffen die Festlegungen nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches mit einzubeziehen.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 374, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 374 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 374 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Siebter Abschnitt: Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen“

  • § 371 SGB 5 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme
  • § 372 SGB 5 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
  • § 373 SGB 5 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
  • § 374 SGB 5 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben
  • § 374a SGB 5 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten
  • § 375 SGB 5 (weggefallen)

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