§ 345 SGB 5Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen
Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Fünfter Abschnitt: Anwendungen der Telematikinfrastruktur › Zweiter Titel: Elektronische Patientenakte › Erster Untertitel: Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
(1) Versicherte können den Krankenkassen Daten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen dürfen die Daten nach Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. Diese zusätzlichen Anwendungen der Krankenkassen dürfen die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der nach § 325 zugelassenen elektronischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. Die Krankenkassen müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit der zusätzlichen Anwendungen ergreifen.
(2) Die Zurverfügungstellung von Daten nach Absatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsmaterials nach § 343 Absatz 1 zulässig. § 335 Absatz 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 345, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 345 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 345 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Untertitel: Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte“
- § 342 SGB 5 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte
- § 342a SGB 5 Ombudsstellen
- § 343 SGB 5 Informationspflichten der Krankenkassen
- § 344 SGB 5 Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte
- § 345 SGB 5 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen
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