Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 332b SGB 5Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Vierter Abschnitt: Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 332b SGB 5 (amtliche Fassung)

Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 332b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 332b SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 332b Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit“

  • § 329 SGB 5 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur
  • § 330 SGB 5 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur
  • § 331 SGB 5 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur
  • § 332 SGB 5 Anforderungen an die Wartung von Diensten
  • § 332a SGB 5 Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen
  • § 332b SGB 5 Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme
  • § 333 SGB 5 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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