§ 282 SGB 5Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand
Neuntes Kapitel: Medizinischer Dienst › Zweiter Abschnitt: Organisation
(1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Die Vertreter werden gewählt durch die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste, davon
- 1.
- 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 4 Satz 1,
- 2.
- fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und
- 3.
- zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2.
(3) Der Verwaltungsrat hat
- 1.
- die Satzung zu beschließen,
- 2.
- den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
- die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen und
- 4.
- den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
(4) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden. § 217b Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend.
(5) Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes Bund vertraulich wenden können. Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium für Gesundheit in anonymisierter Form jährlich oder bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 282, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 282 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 282 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Organisation“
- § 278 SGB 5 Medizinischer Dienst
- § 279 SGB 5 Verwaltungsrat und Vorstand
- § 280 SGB 5 Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
- § 281 SGB 5 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht
- § 282 SGB 5 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand
- § 283 SGB 5 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
- § 283a SGB 5 Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
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