§ 258 SGB 5Beitragszuschüsse für andere Personen
Achtes Kapitel: Finanzierung › Zweiter Abschnitt: Beitragszuschüsse
In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. § 257 Abs. 2a gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 258, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 258 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 258 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Beitragszuschüsse“
- § 257 SGB 5 Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 258 SGB 5 Beitragszuschüsse für andere Personen
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