§ 166 SGB 5Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Vierter Titel: Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
(1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen.
(2) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung. Übersteigen die Verpflichtungen einer Krankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 144 Absatz 2 Satz 1, hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen. Dies gilt auch bei Vereinigungsverfahren gemäß § 155, wenn Betriebskrankenkassen beteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 166, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 166 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 166 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Titel: Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz“
- § 165 SGB 5 Abwicklung der Geschäfte
- § 166 SGB 5 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
- § 167 SGB 5 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen
- § 168 SGB 5 Personal
- § 169 SGB 5 Haftung im Insolvenzfall
- § 170 SGB 5 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
- § 171 SGB 5 (weggefallen)
- § 171a SGB 5 (weggefallen)
- § 171b SGB 5 (weggefallen)
- § 171c SGB 5 (weggefallen)
- § 171d SGB 5 (weggefallen)
- § 171e SGB 5 (weggefallen)
- § 171f SGB 5 (weggefallen)
- § 172 SGB 5 (weggefallen)
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