§ 104 SGB 5Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Achter Titel: Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
(1) Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung in solchen Gebieten eines Zulassungsbezirks, in denen eine vertragsärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht, Beschränkungen der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten von Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung anderer geeigneter Maßnahmen vorzusehen und inwieweit hierbei die Zulassungsausschüsse an die Anordnung der Landesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu berücksichtigen haben.
(2) Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maßgabe des § 101 auch das Nähere über das Verfahren bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen bei vertragsärztlicher Überversorgung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahnärzte.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 104, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 104 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 104 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Achter Titel: Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung“
- § 99 SGB 5 Bedarfsplan
- § 100 SGB 5 Unterversorgung
- § 101 SGB 5 Überversorgung
- § 102 SGB 5 (weggefallen)
- § 103 SGB 5 Zulassungsbeschränkungen
- § 104 SGB 5 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen
- § 105 SGB 5 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
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