Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 16 KSchGNeues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Zweiter Abschnitt: Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 16, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 16 KSchG · Absatz/Satz anfügen: § 16 Abs. 1 S. 1 KSchGWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung“
- § 15 KSchG Unzulässigkeit der Kündigung
- § 16 KSchG Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
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