§ 619 HGBZustellungen an den Kapitän oder Schiffer
Fünftes Buch: Seehandel › Achter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schiffer zugestellt werden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 619, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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