Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 619 HGBZustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Fünftes Buch: Seehandel › Achter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 619 HGB (amtliche Fassung)

Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schiffer zugestellt werden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 619, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 619 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 619 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Verfahrensvorschriften“

  • § 618 HGB Einstweilige Verfügung eines Bergers
  • § 619 HGB Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

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