Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 528 HGBLadehafen. Ladeplatz

Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Zweiter Titel: Reisefrachtvertrag

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 528 HGB (amtliche Fassung)

(1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten oder an den vom Befrachter nach Abschluss des Reisefrachtvertrags zu benennenden Ladeplatz hinzulegen.

(2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Reisefrachtvertrag nicht benannt und hat der Befrachter den Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss des Reisefrachtvertrags zu benennen, so muss er mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Ladehafen oder Ladeplatz auswählen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 528, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 528 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 528 Abs. 1 S. 1 HGB

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