§ 342q HGBPrivates Rechnungslegungsgremium
Drittes Buch: Handelsbücher › Fünfter Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
- Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung,
- 2.
- Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften,
- 3.
- Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Standardisierungsgremien und
- 4.
- Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Absatz 1.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 342q, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 342q HGB · Absatz/Satz anfügen: § 342q Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat“
- § 342q HGB Privates Rechnungslegungsgremium
- § 342r HGB Rechnungslegungsbeirat
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