§ 341w HGBOffenlegung
Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Dritter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors › Zweiter Titel: Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat.
(3) § 325 Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
(+++ § 341w: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 341w, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 341w HGB · Absatz/Satz anfügen: § 341w Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung“
- § 341s HGB Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
- § 341t HGB Inhalt des Zahlungsberichts
- § 341u HGB Gliederung des Zahlungsberichts
- § 341v HGB Konzernzahlungsbericht; Befreiung
- § 341w HGB Offenlegung
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