§ 341h HGBSchwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Vierter Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
- 1.
- nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,
- 2.
- die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und
- 3.
- die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.
(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 341h, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 341h HGB · Absatz/Satz anfügen: § 341h Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Versicherungstechnische Rückstellungen“
- § 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
- § 341f HGB Deckungsrückstellung
- § 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- § 341h HGB Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
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