Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 341d HGBAnlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Zweiter Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 341d HGB (amtliche Fassung)

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind nicht anzuwenden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 341d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 341d HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 341d Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Bewertungsvorschriften“

  • § 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
  • § 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
  • § 341d HGB Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

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