Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 340j HGBEinzubeziehende Unternehmen

Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Fünfter Titel: Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 340j HGB (amtliche Fassung)

Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluß nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluß dieses Unternehmens seinem Konzernabschluß beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 340j, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 340j HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 340j Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Fünfter Titel: Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß“

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