§ 340g HGBSonderposten für allgemeine Bankrisiken
Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 340g, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 340g HGB · Absatz/Satz anfügen: § 340g Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Bewertungsvorschriften“
- § 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
- § 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
- § 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
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