Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 340d HGBFristengliederung

Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Zweiter Titel: Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 340d HGB (amtliche Fassung)

Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 340d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 340d HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 340d Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Zweiter Titel: Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß“

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