§ 340d HGBFristengliederung
Drittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute › Zweiter Titel: Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 340d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 340d HGB · Absatz/Satz anfügen: § 340d Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß“
- § 340a HGB Anzuwendende Vorschriften
- § 340b HGB Pensionsgeschäfte
- § 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
- § 340d HGB Fristengliederung
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