§ 309 HGBBehandlung des Unterschiedsbetrags
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Fünfter Titel: Bewertungsvorschriften
(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.
(+++ § 309: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 309, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 309 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 309 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Bewertungsvorschriften“
- § 308 HGB Einheitliche Bewertung
- § 308a HGB Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
- § 309 HGB Behandlung des Unterschiedsbetrags
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