§ 292a HGB(weggefallen)
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Erster Titel: Anwendungsbereich
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 292a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 292a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 292a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Titel: Anwendungsbereich“
- § 290 HGB Pflicht zur Aufstellung
- § 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
- § 292 HGB Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
- § 292a HGB (weggefallen)
- § 293 HGB Größenabhängige Befreiungen
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