Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 289d HGBNutzung von Rahmenwerken

Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Sechster Titel: Lagebericht

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 289d HGB (amtliche Fassung)

Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 289d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 289d HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 289d Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Sechster Titel: Lagebericht“

  • § 289 HGB Inhalt des Lageberichts
  • § 289a HGB Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • § 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
  • § 289c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
  • § 289d HGB Nutzung von Rahmenwerken
  • § 289e HGB Weglassen nachteiliger Angaben
  • § 289f HGB Erklärung zur Unternehmensführung

Alle Paragraphen des HGB →

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