Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 263 HGBVorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Vierter Unterabschnitt: Landesrecht

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 263 HGB (amtliche Fassung)

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 263, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 263 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 263 Abs. 1 S. 1 HGB

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