§ 245 HGBUnterzeichnung
Drittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 245, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 245 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 245 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Titel: Allgemeine Vorschriften“
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