§ 105 HGBBegriff der offenen Handelsgesellschaft; Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Erster Titel: Errichtung der Gesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 105, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 105 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 105 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Titel: Errichtung der Gesellschaft“
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