Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 91d GG
VIIIa.: Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 91d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Art 91d GG · Absatz/Satz anfügen: Art 91d Abs. 1 S. 1 GGWeitere Normen in „VIIIa.: Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit“
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