Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 91d GG

VIIIa.: Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 91d GG (amtliche Fassung)

Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 91d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 91d GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 91d Abs. 1 S. 1 GG

Weitere Normen in „VIIIa.: Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit“

Alle Paragraphen des GG →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.