§ 48d EStGBesonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
VII.: Steuerabzug bei Bauleistungen
(1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. 3Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. 5§ 48b gilt entsprechend. 6Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 48d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 48d EStG · Absatz/Satz anfügen: § 48d Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „VII.: Steuerabzug bei Bauleistungen“
- § 48 EStG Steuerabzug
- § 48a EStG Verfahren
- § 48b EStG Freistellungsbescheinigung
- § 48c EStG Anrechnung
- § 48d EStG Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
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