§ 24 EStG
II.: Einkommen › 8.: Die einzelnen Einkunftsarten › h): Gemeinsame Vorschriften
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
- Entschädigungen, die gewährt worden sind
- a)
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- b)
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
- c)
- als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
- Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
- 3.
- Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 24, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 24 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 24 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „h): Gemeinsame Vorschriften“
- § 24 EStG
- § 24a EStG Altersentlastungsbetrag
- § 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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