Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 782 BGBFormfreiheit bei Vergleich

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 22: Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 782 BGB (amtliche Fassung)

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 782, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 782 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 782 Abs. 1 S. 1 BGB

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