§ 782 BGBFormfreiheit bei Vergleich
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 22: Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 782, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 782 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 782 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 22: Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis“
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