§ 759 BGBDauer und Betrag der Rente
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 18: Leibrente
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 759, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 759 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 759 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 18: Leibrente“
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