§ 655e BGBAbweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Maklervertrag › Untertitel 2: Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 655e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 655e BGB · Absatz/Satz anfügen: § 655e Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen“
- § 655a BGB Darlehensvermittlungsvertrag
- § 655b BGB Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
- § 655c BGB Vergütung
- § 655d BGB Nebenentgelte
- § 655e BGB Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
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