§ 651x BGBHaftung für Buchungsfehler
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
- 1.
- der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
- 2.
- den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 651x, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 651x BGB · Absatz/Satz anfügen: § 651x Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen“
- § 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651b BGB Abgrenzung zur Vermittlung
- § 651c BGB Verbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651e BGB Vertragsübertragung
- § 651f BGB Änderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651g BGB Erhebliche Vertragsänderungen
- § 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn
- § 651i BGB Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651j BGB Verjährung
- § 651k BGB Abhilfe
- § 651l BGB Kündigung
- § 651m BGB Minderung
- § 651n BGB Schadensersatz
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