§ 651s BGBInsolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1) leistet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 651s, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 651s BGB · Absatz/Satz anfügen: § 651s Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen“
- § 651a BGB Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- § 651b BGB Abgrenzung zur Vermittlung
- § 651c BGB Verbundene Online-Buchungsverfahren
- § 651d BGB Informationspflichten; Vertragsinhalt
- § 651e BGB Vertragsübertragung
- § 651f BGB Änderungsvorbehalte; Preissenkung
- § 651g BGB Erhebliche Vertragsänderungen
- § 651h BGB Rücktritt vor Reisebeginn
- § 651i BGB Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- § 651j BGB Verjährung
- § 651k BGB Abhilfe
- § 651l BGB Kündigung
- § 651m BGB Minderung
- § 651n BGB Schadensersatz
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