Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 651o BGBMängelanzeige durch den Reisenden

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 651o BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

1.
die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
2.
nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 651o, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 651o BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 651o Abs. 1 S. 1 BGB

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