Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 651 BGB(jetzt § 650)

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 3: Bauträgervertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 651 BGB (amtliche Fassung)

(+++ § 651: Jetzt § 650 gem. Art. 1 Nr. 24 G v. 28.4.2017 I 969 mWv 1.1.2018 +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 651, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 651 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 651 Abs. 1 S. 1 BGB

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