§ 650j BGBBaubeschreibung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Werkvertrag › Kapitel 3: Verbraucherbauvertrag
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 650j, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 650j BGB · Absatz/Satz anfügen: § 650j Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Verbraucherbauvertrag“
- § 650i BGB Verbraucherbauvertrag
- § 650j BGB Baubeschreibung
- § 650k BGB Inhalt des Vertrags
- § 650l BGB Widerrufsrecht
- § 650m BGB Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
- § 650n BGB Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
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