Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 626 BGBFristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 626 BGB (amtliche Fassung)

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 626, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Kurz erklärt: Was regelt § 626 BGB?

§ 626 BGB regelt die außerordentliche, meist fristlose Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Sie ist das schärfste Mittel des Vertragsrechts und nur zulässig, wenn dem Kündigenden das Festhalten am Vertrag schlicht nicht mehr zugemutet werden kann.

Voraussetzungen:

  • Wichtiger Grund: Tatsachen, die die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen
  • Interessenabwägung: Die Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Seiten müssen gegeneinander abgewogen werden
  • Zwei-Wochen-Frist (Absatz 2): Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden
  • Im Arbeitsrecht zusätzlich: Schriftform nach § 623 BGB und in der Regel keine mildere Möglichkeit wie eine Abmahnung

Rechtsfolge: Das Vertragsverhältnis endet sofort mit Zugang der Kündigung, ohne Kündigungsfrist. Auf Verlangen muss der Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Die Rechtsprechung prüft in zwei Stufen: Erst wird gefragt, ob der Vorfall an sich als wichtiger Grund geeignet ist, etwa Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen. Dann folgt die Einzelfallabwägung, bei der Betriebszugehörigkeit, bisheriges Verhalten und die Schwere des Vorfalls eine Rolle spielen. Bekannt ist der Fall Emmely: Der Bundesgerichtshof für Arbeitssachen entschied, dass auch bei geringwertigen Vermögensdelikten die Abwägung zugunsten langjährig Beschäftigter ausgehen kann (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09).

Typische Fälle: Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Straftaten zulasten des Betriebs, beharrlicher Arbeitsverweigerung oder Spesenbetrug. Umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer fristlos kündigen, etwa bei ausbleibendem Lohn über mehrere Monate oder schweren Übergriffen am Arbeitsplatz.

Abgrenzung: Die ordentliche Kündigung mit Frist richtet sich nach § 622 BGB, im Mietrecht gilt für die fristlose Kündigung die Spezialnorm des § 543 BGB. Vor Gericht wird eine unwirksame fristlose Kündigung häufig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Gegen eine fristlose Kündigung musst du als Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt sie als wirksam.

Beispiel aus der Praxis

Ein Lagerarbeiter reicht über Monate hinweg Spesenabrechnungen für Fahrten ein, die nie stattgefunden haben. Insgesamt erschleicht er sich rund 900 Euro. Als der Arbeitgeber das am 3. Mai durch eine interne Prüfung erfährt, hört er den Mitarbeiter an und kündigt am 12. Mai fristlos. Die Kündigung ist in der Regel wirksam: Spesenbetrug ist an sich ein wichtiger Grund, das Vertrauensverhältnis ist zerstört, und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, weil der Mitarbeiter nicht ernsthaft damit rechnen konnte, dass der Arbeitgeber vorsätzlichen Betrug hinnimmt.

Häufige Fragen zu § 626 BGB

Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?

Ein Vorfall, der so schwer wiegt, dass dem Kündigenden das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Klassische Beispiele sind Diebstahl oder Betrug zulasten des Vertragspartners, Arbeitszeitbetrug, Tätlichkeiten, grobe Beleidigungen oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Es kommt aber immer auf die Abwägung im Einzelfall an.

Wie lange habe ich Zeit für eine fristlose Kündigung?

Zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem du sichere Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen hast. Die Frist beginnt erst, wenn der Sachverhalt so weit aufgeklärt ist, dass eine Entscheidung möglich ist. Wer die Frist verpasst, kann meist nur noch ordentlich kündigen.

Braucht es vor einer fristlosen Kündigung immer eine Abmahnung?

Bei verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung in der Regel Voraussetzung. Entbehrlich ist sie, wenn der Vorfall so schwer wiegt, dass eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen erscheint, etwa bei Straftaten gegen den Arbeitgeber.

Kann ich als Arbeitnehmer selbst fristlos kündigen?

Ja. § 626 BGB gilt für beide Vertragsseiten. Ein wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Lohn trotz Mahnung über längere Zeit nicht zahlt oder dich schwerwiegenden Übergriffen aussetzt. Auch hier gilt die Zwei-Wochen-Frist.

Was kann ich gegen eine fristlose Kündigung tun?

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§§ 4, 13 KSchG). Versäumst du diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn kein wichtiger Grund vorlag.

So zitierst du diese Norm
§ 626 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 626 Abs. 1 S. 1 BGB

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