§ 622 BGBKündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8: Dienstvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1: Dienstvertrag
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 2.
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 3.
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 4.
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 5.
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 6.
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 7.
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- 2.
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 622, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 622 BGB?
§ 622 BGB legt fest, mit welcher Frist ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann. Die Norm schützt Arbeitnehmer vor einem abrupten Jobverlust und gibt beiden Seiten Planungssicherheit.
Die Fristen im Überblick:
- Grundfrist (Absatz 1): vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, gilt für Kündigungen durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Probezeit (Absatz 3): zwei Wochen, ohne festen Endtermin, längstens für sechs Monate
- Verlängerte Fristen für den Arbeitgeber (Absatz 2): nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit ein Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate, nach zehn Jahren vier Monate, nach zwölf Jahren fünf Monate, nach 15 Jahren sechs Monate, nach 20 Jahren sieben Monate
Wichtig: Die verlängerten Fristen des Absatzes 2 gelten nur für den Arbeitgeber. Du selbst kannst als Arbeitnehmer in der Regel immer mit der Grundfrist von vier Wochen kündigen, sofern dein Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Eine längere Frist für die Arbeitnehmerkündigung als für die Arbeitgeberkündigung darf nicht vereinbart werden (Absatz 6).
Abweichungen: Tarifverträge können kürzere oder längere Fristen vorsehen (Absatz 4). Einzelvertraglich sind kürzere Fristen nur in engen Ausnahmen erlaubt, etwa bei Aushilfen für maximal drei Monate oder in Kleinbetrieben mit höchstens 20 Beschäftigten (Absatz 5). Längere Fristen dürfen dagegen immer vereinbart werden.
Typische Fälle: Streit entsteht häufig über die Berechnung des Kündigungstermins, über die Frage, welche Frist bei langer Betriebszugehörigkeit gilt, und über Vertragsklauseln, die die verlängerten Fristen auch für Arbeitnehmer vorsehen. Der Europäische Gerichtshof hat zudem entschieden, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr mitzählen müssen; die frühere Ausnahme in Absatz 2 ist deshalb nicht mehr anwendbar (EuGH, Urteil vom 19.01.2010, C-555/07, Kücükdeveci).
Abgrenzung: § 622 BGB regelt nur die Frist der ordentlichen Kündigung. Ob die Kündigung überhaupt wirksam ist, richtet sich bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist in § 626 BGB geregelt. Für Schwangere, Menschen mit Schwerbehinderung und Betriebsräte gelten besondere Schutzvorschriften.
Beispiel aus der Praxis
Eine Buchhalterin arbeitet seit elf Jahren im selben Unternehmen. Ihr Arbeitgeber kündigt ihr am 10. März ordentlich. Nach § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB gilt eine Frist von vier Monaten zum Monatsende: Das Arbeitsverhältnis endet also am 31. Juli. Hätte die Buchhalterin selbst am 10. März gekündigt, wäre sie mit der Grundfrist von vier Wochen bereits zum 15. April oder 30. April aus dem Vertrag gekommen, je nachdem, welchen Termin sie wählt. Steht in ihrem Arbeitsvertrag allerdings eine Klausel, dass die verlängerten Fristen für beide Seiten gelten, müsste auch sie die Viermonatsfrist einhalten.
Häufige Fragen zu § 622 BGB
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung muss nicht zum Monatsende erfolgen, sondern wirkt taggenau zwei Wochen nach Zugang.
Gelten die verlängerten Kündigungsfristen auch, wenn ich selbst kündige?
In der Regel nicht. Die Staffel des § 622 Abs. 2 BGB gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer kannst du meist mit vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende kündigen. Anders ist es nur, wenn dein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag die längeren Fristen ausdrücklich auch für dich vorsieht.
Was passiert, wenn die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde?
Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist meist nicht unwirksam, sondern wird in der Regel als Kündigung zum nächst zulässigen Termin ausgelegt. Das Arbeitsverhältnis endet dann erst zum korrekten Datum. Bis dahin besteht Anspruch auf Vergütung.
Darf der Arbeitsvertrag kürzere Fristen vorsehen als das Gesetz?
Nur in Ausnahmefällen: bei vorübergehenden Aushilfen für höchstens drei Monate und in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, dort aber nicht unter vier Wochen. Ansonsten sind kürzere einzelvertragliche Fristen unwirksam. Tarifverträge dürfen dagegen auch kürzere Fristen regeln.
Zählt die Ausbildungszeit bei der Betriebszugehörigkeit mit?
Ja, häufig schon. Geht das Ausbildungsverhältnis nahtlos in ein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb über, wird die Ausbildungszeit bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der Regel mitgerechnet.
§ 622 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 622 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Dienstvertrag“
- § 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611a BGB Arbeitsvertrag
- § 611b BGB (weggefallen)
- § 612 BGB Vergütung
- § 612a BGB Maßregelungsverbot
- § 613 BGB Unübertragbarkeit
- § 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 614 BGB Fälligkeit der Vergütung
- § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
- § 617 BGB Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619 BGB Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Verwandte Vorschriften
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