§ 609 BGBEntgelt
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 7: Sachdarlehensvertrag
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 609, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 609 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 609 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 7: Sachdarlehensvertrag“
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