§ 576b BGBEntsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5: Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 4: Werkwohnungen
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 576b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 576b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 576b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 4: Werkwohnungen“
- § 576 BGB Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
- § 576a BGB Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
- § 576b BGB Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
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