§ 560 BGBVeränderungen von Betriebskosten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 560, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 560 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 560 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe“
- § 557 BGB Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557a BGB Staffelmiete
- § 557b BGB Indexmiete
- § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558a BGB Form und Begründung der Mieterhöhung
- § 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
- § 558c BGB Mietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558d BGB Qualifizierter Mietspiegel
- § 558e BGB Mietdatenbank
- § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559a BGB Anrechnung von Drittmitteln
- § 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559c BGB Vereinfachtes Verfahren
- § 559d BGB Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
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